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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von can-film Christian Angst

can-film Christian Angst (nachfolgend „can-film“) ist eine Produktionsgesellschaft, die insbesondere im Bereich der Konzeption, Beratung und Produktion von Videoproduktionen, von Webauftritten, Multimedialösungen und Fotografie tätig ist.

Die vorliegenden AGB regeln sämtliche Beziehungen zwischen can-film und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). 

1. Leistungen von can-film 

can-film erbringt insbesondere folgende Leistungen: 

a) Ausarbeiten von Skript, Konzept, Storyboard, Moodboard, Produktionsplanung inkl. Einholen von Bewilligungen, Casting und Locationscouting; 

b) Produktionsleitung, Kamera, Licht- und Tonarbeiten, Regie und Set-Design; 

c) Video- und Tonbearbeitung, Animation, Vertonung, Sound Design, Musikrecherche, Transkription, Untertitelung, Color Correction und Grading, Ausgabe für diverse Plattformen; 

d) Beratung und Ausbildung für Video- Film- und TV-Produktionen 

2. Sorgfaltspflichten, Geschäftsgeheimnis 

can-film verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und weisungskonform zu erledigen. can-film wird die berechtigten Interessen des Auftraggebers in guten Treuen wahren und insbesondere das Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers dort schützen, wo can-film Einblick gewährt wurde. 

3. Urheberrecht 

3.1 Grundsatz 

Die Urhebernutzungsrechte an den von can-film geschaffenen Werken (Videoproduktionen, Webauftritten, Multimedialösungen, Fotografie, Design, grafische Entwürfe, Skizzen, Texte etc.) verbleiben bei can-film. can-film verfügt über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992. can-film ist berechtigt, die Urheberschaft an ihren Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

3.2 Nutzungsumfang und -rechte 

Der Umfang der erlaubten Nutzung an den von can-film geschaffenen Werken ergibt sich aus einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, aus ihrer Offerte. Die von can-film geschaffenen Werke dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Ebenso dürfen Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, nur im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Solange nichts anderes vereinbart wird, beschränkt sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung der von can-film geschaffenen Werke durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung. Ein Recht zur Bearbeitung der von can-film geschaffenen Werke wird nicht eingeräumt. Für jede Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von can-film einzuholen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis von can-film Änderungen an den von can-film geschaffenen Werken vorzunehmen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung sowie jede Bearbeitung von Werken von can-film ohne ihre Erlaubnis zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.3 nach sich. 

3.3 Widerrechtliche Nutzung 

Die widerrechtliche Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken von can-film sowie von Präsentationsvorschlägen (z.B. Pitch) verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von 20‘000.-- pro Nutzung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch die Zahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der Nutzung nicht dahin. Jede weitere Nutzung untersteht der Zahlung der obgenannten Konventionalstrafe und verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz.

 

3.4 Präsentationen/Pitch

Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken sowie von Konzepten und Ideen von can-film, die dem Auftraggeber im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitch) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die schriftliche Zustimmung von can-film. Die Bestimmungen in Ziff. 3.1 – 3.3 finden sinngemäss Anwendung. 

4. Beizug Dritter 

can-film ist berechtigt, Dritte, deren Leistungen can-film für die Auftragsabwicklung benötigt, auf Rechnung des Auftraggebers beizuziehen. Die auf den Namen des Auftraggebers ausgestellten Rechnungen Dritter werden von can-film geprüft und an den Auftraggeber weitergeleitet. can-film haftet nicht für die Richtigkeit und Bezahlung von Rechnungen Dritter. 

5. Gewährleistung 

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter, welche can-film vom Auftraggeber erhält, kann can-film ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers in guten Treuen davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten

wider Erwarten dennoch Dritte Rechtsansprüche geltend machen, so übernimmt der Auftraggeber alle Kosten, die für die Abwendung dieser Ansprüche anfallen (inkl. Anwalts und Gerichtskosten) und ersetzt can-film allen daraus entstehenden Schaden. can-film gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere im Rahmen dessen, was gesetzlich und aufgrund allfälliger Wahrnehmungsverträge zwischen Urhebern und Verwertungsgesellschaften möglich und zulässig ist. can-film informiert den Auftraggeber, falls solche Verwertungsverträge bestehen sollten. can-film übernimmt keine Gewähr für Leistungen Dritter, bei deren Beschaffung sie lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.

 

6. Haftung

Die Haftung von can-film für eigenes Handeln wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet can-film nicht für Mängel aus Lieferungen und Leistungen Dritter und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstandene Schäden. 

7. Honorar 

7.1 Auftragsvorbesprechung 

Die erste Besprechung für einen Auftrag ist kostenfrei bis zu einer Dauer von 2h. 

7.2 Honorarabrechnung 

Das Honorar von can-film bemisst sich nach Zeitaufwand (Stunden- und/oder Tageshonorar) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt. Reisezeit wird zur Arbeitszeit hinzugerechnet. Nicht im Honorar von can-film inbegriffen sind direkt beim Auftraggeber anfallende Aufwendungen und Kosten (Benützung Infrastruktur, Mitwirkung von Mitarbeitenden etc.), Urheberrechtstantiemen von Dritten und von Verwertungsgesellschaften (z.B. von Privaten, Suisa oder ProLitteris), Fahr-, Park- und Übernachtungsspesen etc. Wird nichts anderes vereinbart, so ist 50% des offerierten Honorars bei der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber fällig. 

7.3 Mehraufwand und Abnahme 

can-film gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Der Mehraufwand wird in der Abrechnung ausgewiesen. Ein Werk gilt als abgenommen, wenn bei der Abnahme innerhalb einer Woche nach Abgabe seitens des Auftraggebers keine Änderungen vorgeschlagen werden. 

7.4 (Zwischen-)Präsentationen und Pitch 

can-film erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen (wie z.B. Pitch) über geplante Aktivitäten ist can-film berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Das Honorar bemisst sich nach Massgabe eines separaten Vertrages oder, wenn ein solcher fehlt, nach Massgabe der Offerte. Fehlt sowohl ein Vertrag als auch eine Offerte, bemisst

sich das Honorar nach Stundenaufwand, wobei CHF 125.-- pro Stunde in Rechnung gestellt werden. Das anlässlich einer Zwischenpräsentation vorgeführte Teilwerk gilt ohne entsprechende Rüge durch den Auftraggeber als genehmigt und für die Weiterverarbeitung als verbindlich. 

7.5 Reduktion oder Annullierung eines Auftrages 

Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder annulliert, hat can-film Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit. Wird ein Auftrag mit fix vereinbarten Produktionstagen annulliert, hat der Auftraggeber die Annullierung schriftlich can-film mitzuteilen. can-film hat diesfalls Anspruch auf ein Honorar gemäss nachfolgenden Bedingungen: 

a) 10% des Honorarvolumens bei Annullierung bis 21 Arbeitstage (Mo-Fr) vor dem Produktionsdatum; 

b) 25% des Honorarvolumens bei Annullierung von 20 bis 15 Arbeitstage (Mo-Fr) vor dem Produktionsdatum; 

c) 50% des Honorarvolumens bei Annullierung von 14 bis 8 Arbeitstage (Mo-Fr) vor dem Produktionsdatum; 

d) 75% des Honorarvolumens bei Annullierung von 7 Arbeitstage bis 25 Stunden (MoFr) vor dem Produktionsdatum; 

e) 100% des Honorarvolumens bei Annullierung von 24 Stunden oder weniger vor dem Produktionsdatum. 

f) Bei Reduktion oder Annullierung eines Auftrages hat can-film über vorstehende Bestimmungen hinaus das Recht: 

g) auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten; 

h) auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden; 

i) ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden. 

can-film kann den Auftraggeber jederzeit um einen Werkerstellungsverzicht ersuchen. Erfolgt in diesem Fall innert 30 Tagen keine entsprechende Mitteilung seitens des Auftraggebers, so wird angenommen, dass der Auftraggeber auf die Fertigstellung des Werks verzichtet. can-film ist auch berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn die Erstellung oder Fertigstellung eines Werkes durch einen im Verantwortlichkeitsbereich des Auftraggebers liegenden Grund verzögert wird. can-film hat im Falle eines Rücktritts vom Vertrag gemäss dieser Bestimmung Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit.

7.6 Zahlungsmodalitäten 

Der Auftraggeber hat Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Datum der Rechnung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Verfalltages befindet sich der Auftraggeber automatisch, d.h. auch ohne Mahnung, im Verzug. can-film behält sich diesfalls das Recht vor, Verzugszinsen von 5% p.a. einzufordern. 

7.7 Mehrwertssteuer 

Die von can-film erstellten Offerten sowie alle weiteren Honorar- und Preisangaben verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertssteuer sowie allenfalls weitere gesetzlich geschuldete Abgaben oder Gebühren. 

7.8 Reise- und Übernachtungsspesen 

Finden Dreharbeiten sehr früh am Morgen in grösserer Distanz zu den Büros von can-film statt, behält sich can-film vor, die benötigten Mitarbeiter am Vortag in Hotels einzuquartieren. Dasselbe gilt bei mehrtägigen Dreharbeiten, bei denen eine tägliche Heimreise umständlich ist. Bei der Wahl von Hotels achtet can-film darauf, dass eine Übernachtung pro Person CHF 200.- nicht übersteigt. Bei Dreharbeiten innerhalb der Schweiz reist can-film per Bahn oder Auto und verrechnet die effektiv angefallenen Spesen. Bei Dreharbeiten ausserhalb der Schweiz reist can-film per Bahn oder Flugzeug. In den Spesen verrechnet can-film für Reisezeiten bis 10 Stunden die Economy-Class plus allfällige Gebühren für Übergepäck (Filmequipment). Bei lnterkontinentalflügen über 10 Stunden verrechnet can-film entweder die Business-Class oder Premium Economy plus allfällige Gebühren für Übergepäck (Filmequipment). Falls der Auftraggeber dies nicht will, berechnet can-film einen Off-Day zwischen Ankunft und Drehbeginn im Ausland, damit der Dreh ausgeruht begonnen werden kann. Zusätzlich berechnet can-film einen Off-Day nach der Rückreise in die Schweiz. 

8. Eigentumsvorbehalt 

can-film behält sich an allen im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor. 

9. Beendigung der Zusammenarbeit 

Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung. Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, unter gleichzeitiger Abgeltung aller bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneten oder verrechenbaren Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.). Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die

andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird. 

10. Daten und Unterlagen 

can-film bewahrt die von ihr für den Auftraggeber erstellten Daten und Unterlagen nach Beendigung der Zusammenarbeit ohne Kostenerstattung während fünf Jahren auf. 

11. Salvatorische Klausel 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine den Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, welche die Vertragsparteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Dasselbe gilt für allfällige Lücken in diesen AGB. can-film behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern; neue AGB werden auch für bestehende Vertragsverhältnisse unmittelbar wirksam. 

12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und can-film unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz von can-film. 

Gossau, den 17. November 2020

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